Erstzertifizierung

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt nach Antragstellung und Vorprüfung der Gutachten die Zulassung zur Zertifizierungsprüfung.

Die Zertifizierungsprüfung erstreckt sich momentan über 7 Fachgebiete und besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Mehr über die Prüfung erfahren Sie hier.

Die Zertifizierung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Persönliche Voraussetzungen
Diese werden zum Teil bei der Antragstellung nicht explizit abgeprüft. Sollten während des Zertifizierungsverfahrens bzw. während der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung Nachweise über die Nichteinhaltung dieser Punkte der Zertifizierungsstelle zugehen, kann das Zertifikat entzogen werden.

Die von einem Fahrzeug-Sachverständigen geforderten persönlichen Voraussetzungen sind

  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, unbescholten und nicht vorbestraft
  • besondere Sachkunde, umfangreiche praktische Erfahrung, Fähigkeit zur Gutachtenerstattung
  • Gewähr für Unparteilichkeit, Glaubwürdigkeit, Einhaltung der Pflichten gemäß den Zertifizierungsrichtlinienangestellte Kfz-Sachverständige erklären eigenverantwortlich und persönlich ihre Tätigkeit auszuüben ohne wertbeeinflussende Vorgaben ihres Arbeitgebers
  • vom Sachverständigen gefertigte Gutachten sind auch von ihm selbst zu unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Stempel zu versehen. Bei angestellten Sachverständigen bestätigt der Arbeitgeber mit der Antragstellung seine Zustimmung hierzu

Bildungsvorraussetzungen
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder Elektrotechnik (TH oder FH) oder Meisterausbildung im Kfz-Techniker- oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk, der Techniker wird dem Kfz-Meister gleichgestellt.

Tätigkeitsvoraussetzungen
Zusätzlich zur Bildungsvoraussetzung muss eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als SV im Fachgebiet Kfz-Schäden und Bewertung nachgewiesen werden.

Der Zertifizierungsausschuss kann auf Antrag bei vergleichbaren praktischen Tätigkeiten, Erfahrungen und Zusatzausbildungen Ausnahmen genehmigen.

Die zweijährige Sachverständigentätigkeit kann durch eine qualifizierte Ausbildung, die sich über mindestens 6 Monate erstreckt, mit anschließender mindestens einjähriger fachlicher Betreuung durch einen Mentor vor Ort kompensiert werden.

Als qualifizierte Ausbildung in diesem Sinne gilt eine Maßnahme, die die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Die Ausbildungsinhalte müssen die 7 Kapitel des fachlichen Anforderungsprofils abdecken
  • Die theoretische Ausbildung muss mindestens 20 Tage umfassen
  • Ein Training on the Job muss mindestens 6 Monate betragen
  • Es muss eine fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung vorhanden sein (z. B. Chefsachverständiger, Ausbildungsleiter)
  • Eine Erfolgskontrolle der Ausbildung erfolgt (z. B. Beurteilungen etc.)